Büroarbeiter mit Laptop

Arbeiten mit ausländischem Berufsabschluss

Hier finden Sie Informationen für Personen, die im Ausland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. In Rheinland-Pfalz sind einige Berufe reglementiert. Das heißt: Personen, die diesen Beruf ausüben möchten, müssen vorher ausreichende Qualifikationen für diesen Beruf nachweisen.

Grundsätzlich gelten alle Informationen für alle Personen, die im Ausland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Der Europäische Berufsausweis jedoch ist ein Angebot nur für Personen, die ihre Ausbildung in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben.

Wer seinen ausländischen Berufsabschluss oder Qualifikationsnachweis anerkennen lassen will, um hier z.B. eine Stelle anzunehmen oder sich selbstständig zu machen, kann dabei die Hilfe des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen.

Menschen mit ausländischen Berufsqualifikationen sind in Rheinland-Pfalz willkommen

Deshalb wurden und werden die Möglichkeiten verbessert, hier mit einem ausländischen Berufsabschluss arbeiten zu können. In fast allen Berufen gibt es ein Recht darauf, im Ausland erworbene Berufsabschlüsse mit den Anforderungen an diesen Beruf in Deutschland vergleichen zu lassen.

Sie können sich zu Fragen der Feststellung und Anerkennung sowie der Qualifizierung persönlich und kostenlos beraten lassen. Diese Beratung ist hilfreich, wenn Sie nicht sicher sind, welcher Referenzberuf Ihren Berufsqualifikationen entspricht oder nahekommt. Bitte wenden Sie sich an die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung des IQ-Netzwerkes Rheinland-Pfalz.

Die Möglichkeit, die ausländischen Berufsqualifikationen feststellen und anerkennen zu lassen, ist nicht abhängig von der Staatsangehörigkeit. Nur für Tätigkeiten, die als Beamter oder Beamtin ausgeführt werden, brauchen Sie in der Regel die deutsche Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines Staates der Europäischen Union.

Die Möglichkeit ist nicht an einen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis gebunden. Also können auch anerkannte Flüchtlinge, Asylsuchende und Geduldete einen Antrag stellen.

Personen ohne Wohnsitz in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz müssen bei zahlreichen Berufen allerdings zusätzliche Unterlagen vorlegen. Diese müssen zeigen, dass sie im erlernten Beruf erwerbstätig werden wollen. Hierfür können zum Beispiel einer der nachfolgenden Unterlagen vorgelegt werden:

  • Nachweis über ein beantragtes Einreisevisum zur Erwerbstätigkeit
  • Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern
  • Geschäftskonzept, sofern eine unternehmerische Tätigkeit geplant ist

Eine Anerkennung ist nicht in jedem Fall nötig. Der Vergleich und die Anerkennung der im Ausland absolvierten Ausbildung sind vor allem bei den so genannten reglementierten Berufen wichtig.

In nicht reglementierten Berufen ist eine Anerkennung des Berufsabschlusses nicht unbedingt nötig, um arbeiten zu können. In diesen Berufen entscheidet der Arbeitgeber, ob die im Ausland erworbenen Qualifikationen zu den Anforderungen einer freien Stelle passen. In vielen Fällen ist es aber für den Arbeitgeber hilfreich, wenn eine neutrale Stelle (zuständige Stelle) zuvor die ausländische Berufsausbildung mit der entsprechenden deutschen Berufsausbildung verglichen hat. Die Chancen auf einen guten Arbeitsplatz können sich dadurch erhöhen.

Alle Personen, die ihre ausländischen Berufsqualifikationen feststellen und bei reglementierten Berufen anerkennen lassen wollen, müssen hierfür einen Antrag stellen. Damit wird ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, das in der Regel mit Gebühren und Kosten für Übersetzungen verbunden ist. Der Antrag muss sich auf einen deutschen Beruf beziehen. Dieser Beruf wird auch Referenzberuf genannt. Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle einzureichen, die für den Referenzberuf zuständig ist. Der Antrag kann auch beim Einheitlichen Ansprechpartner eingereicht werden. Die Entscheidung über den Antrag trifft die zuständige Stelle. Hierfür hat sie in der Regel bis zu drei Monaten Zeit.

In fast allen Berufen sind für die Verfahren zur Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen Gebühren zu bezahlen. Die Gebühren richten sich nach dem Gebührenrecht der zuständigen Stelle und sind oft abhängig vom individuellen Aufwand für die Durchführung des Verfahrens.

Weitere Kosten können dadurch entstehen, dass in der Regel Übersetzungen der einzureichenden Unterlagen vorgelegt werden müssen. Die Übersetzung müssen von öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerinnen/Übersetzern oder Dolmetscherinnen/Dolmetschern erstellt worden sein.

In einigen Berufen sind für die Berufsausübung Sprachkenntnisse nachzuweisen. In diesen Fällen können Kosten für Sprachkurse oder Sprachprüfungen entstehen. 

Sofern Ihre Berufsqualifikationen wesentliche Unterschiede zu den in Deutschland verlangten Berufsqualifikationen aufweisen und Sie einen reglementierten Beruf ausüben möchten, können Kosten für Anpassungskurse oder Kenntnisprüfungen anfallen.

Bei nicht-reglementierten Berufen gilt: Sollten Sie keine oder nicht vollständige Unterlagen über Ihre Berufsqualifikationen besitzen, ist es grundsätzlich möglich, die Berufsqualifikationen über Fachgespräche und Arbeitsproben nachzuweisen. Auch hierfür können Kosten entstehen.

Die Kosten müssen Sie als Antragstellerin oder Antragsteller tragen. Im Einzelfall übernehmen die Arbeitsagenturen oder Jobcenter die Kosten. Bitte klären Sie das zu Beginn. Personen mit fehlenden finanziellen Mitteln und insbesondere Beschäftigte, die unterhalb ihrer abgeschlossenen Qualifikation tätig sind, können für bestimmte Kosten einen Anerkennungszuschuss beantragen.

Die Gebühren können nachträglich, nach Abschluss des Verfahrens oder als Vorschuss, am Anfang des Verfahrens verlangt werden.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Gebühren als Betriebsausgabe/Werbungskosten in der Steuererklärung geltend zu machen. Denn sie stehen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen nach einer Arbeitsaufnahme im erlernten Beruf.

Anerkennung von Schulzeugnissen

Für die Anerkennung von Schulzeugnissen wenden Sie sich bitte an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

Bewertung ausländischer Hochschulabschlüsse

Wenn Sie einen ausländischen Hochschulabschluss haben und nicht in einem reglementierten Beruf arbeiten wollen, können Sie Ihr Hochschulzeugnis bewerten lassen. Eine Bewertung ist eine vergleichende Einstufung, aber keine Anerkennung Ihrer Berufsqualifikationen. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.