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Gesetze und Rechtsvorschriften

Gewerberecht

Gewerberecht ist ein Teil des besonderen Verwaltungsrechts, das vor allem der Gefahrenabwehr dient. Das Gewerberecht ist Teil des Wirtschaftsverwaltungsrechts. Das Gewerberecht im engeren Sinne stellt besondere Anforderungen an den Gewerbetreibenden. In der Regel ist dieser verpflichtet, Mitglied in einer Kammer wie der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder einer anderen Wirtschaftskammer zu werden. Häufig werden auch besondere Anforderungen im Rahmen der "Zuverlässigkeit" an den Gewerbetreibenden gestellt. Verfassungsrechtlich ist das Gewerberecht in Deutschland auf die Berufsfreiheit, das Eigentumsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 12, 14, 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) gestützt.

Wichtigste Bestandteile des Gewerberechts sind:

Grundsätzlich ist das Betreiben eines Gewerbes erwünscht. Notwendig ist daher in der Regel keine Erlaubnis, sondern allein eine Anmeldung.

Die Bestimmungen einzelner Gewerbe werden durch die Gewerbeordnung konkretisiert. Zudem wird das Arbeitsverhältnis oder der Arbeitsvertrag durch die Vorschriften der §§ 105 bis 110 Gewerbeordnung näher bestimmt (Arbeitszeugnis, Direktionsrecht usw.). Die Gewerbeordnung dient darüber hinaus auch der Gefahrenabwehr. Die Strafvorschriften der Gewerbeordnung (§§ 148-148b) gehören zum Nebenstrafrecht. Die Gewerbeordnung enthält auch die Regelungen zum Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz.

Das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (kurz Handwerksordnung bzw. HwO oder auch HandwO) regelt in der Bundesrepublik Deutschland die Handwerksausübung im stehenden Gewerbe, die berufliche Bildung und Weiterbildung im Handwerk sowie die Selbstverwaltung dieses Wirtschaftsbereichs.

Der Begriff Gaststättenrecht leitet sich daraus ab, dass der Betrieb einer Gaststätte eine besondere Erlaubnis erfordert oder durch Gesetze und Verordnungen besondere Überwachungsregeln erlassen sind. Es sind Sondervorschriften im Rahmen des übergeordnet geltenden Gewerberechts (lex specialis). Darüber hinaus können unter diesem Begriff alle Vorschriften auch aus weiteren Rechtsgebieten zusammengefasst werden. Für Beherbergungsbetriebe zum Beispiel gilt meistens das Gaststättenrecht gleichermaßen, besonders soweit sie eigene, öffentliche Gastronomie betreiben.

Hier gelangen Sie zum Gaststättengesetz und zur Gaststättenverordnung.

In Deutschland liegt die Zuständigkeit für die Regelung der Ladenschlusszeiten bei den Ländern. In Rheinland-Pfalz gelten gesetzliche Ladenschlusszeiten an den Werktagen von 22 bis 6 Uhr. An den Sonn- und Feiertagen müssen die Verkaufsstellen grundsätzlich geschlossen bleiben.

Allgemeine Ausnahmen sind an bis zu vier verkaufsoffenen Sonntagen möglich. Die Freigaben müssen zumeist von den zuständigen Gemeinden erteilt werden. Besondere Regelungen für den Verkauf an Sonn- und Feiertagen gibt es weiterhin für bestimmte Verkaufsstellen (Apotheken, Tankstellen und Verkaufsstellen in Touristengebieten, auf Bahnhöfen und auf Flugplätzen) sowie für den Verkauf von bestimmten Waren (Blumen und Pflanzen, Back- und Konditorwaren sowie landwirtschaftliche Produkte).

Hier gelangen Sie zum Ladenöffnungsgesetz.

Den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen und mit Kraftfahrzeugen.

EU-Richtlinien

Die EU-Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) zielt auf die Verwirklichung des Europäischen Binnenmarktes im Bereich der Dienstleistungen ab. Sie wurde am 12.12.2006 erlassen.

Da es sich bei der Dienstleistungsrichtlinie um eine Rahmenrichtlinie handelt, umfasst sie alle Dienstleistungen, die in einem Mitgliedstaat von Dienstleistern angeboten werden, und welche nicht explizit ausgenommen beziehungsweise in anderen Richtlinien erwähnt werden.

Die Dienstleistungsrichtlinie fordert, bürokratische Hindernisse aus dem Weg zu räumen, die sich bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen ergeben können, um diese so einfacher zu ermöglichen.

Um Dienstleistern aus dem Bereich der EU den Weg zur Tätigkeit in einem anderen EU-Land als dem eigenen zu erleichtern, wurde die Institution des Einheitlichen Ansprechpartners eingerichtet, der über die erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen zur Aufnahme einer Tätigkeit informiert und einen Teil der Verwaltungsverfahren dazu für Antragsteller abwickeln kann.

Durch die EU-Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG) wird ein System zur Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Europäischen Union (EU) festgelegt, die sich unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die übrigen Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und die Schweiz erstrecken können.

Sie dient dem Ziel, einen Beitrag zur Flexibilität der Arbeitsmärkte zu leisten, eine weitergehende Liberalisierung von Dienstleistungen herbeizuführen, einen stärkeren Automatismus bei der Anerkennung von Berufsabschlüssen zu fördern und Verwaltungsverfahren zu vereinfachen. Die Richtlinie definiert Vorschriften für die gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen zwischen den EU-Mitgliedstaaten, den EWR-Ländern und der Schweiz.

Sie gilt für alle Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten, der EWR-Länder und der Schweiz, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem anderen Land als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikation erworben haben, ausüben wollen. Auch die Verfahren nach dieser Richtlinie können über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

Weitere Gesetze

Arbeitsschutz

Das Arbeitsschutzgesetz ist ein Bundesgesetz zum Arbeitsschutz. Seine vollständige Bezeichnung lautet: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit. Ziel ist es, die Gesundheit aller Beschäftigten zu sichern und zu verbessern

Weitere hilfreiche Informationen zu diesem Thema im europäischen Kontext finden Sie unter Ihr Europa - Gesundheitsschutz und Sicherheit.

Umweltrecht

Die von gewerblichen Anlagen ausgehenden Gefahren werden z.B. vom Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgefangen.

Weitere hilfreiche Informationen zu diesem Thema im europäischen Kontext finden Sie unter Ihr Europa - EMAS-Zertifizierung und Ihr Europa - EU-Umweltzeichen.