Autobahn in Deutschland

Grenzüberschreitend Dienstleistungen anbieten

Als Dienstleister müssen Sie nicht in Deutschland niedergelassen sein, um hier zu selbstständig zu arbeiten, sondern können unter bestimmten Voraussetzungen grenzüberschreitend arbeiten und brauchen dazu keine Genehmigungen und Erlaubnisse einzuholen, sondern ihre Tätigkeit lediglich anzuzeigen.

Persönliche und betriebliche Voraussetzungen

Sie sind Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder haben Ihren Firmensitz in Island, Liechtenstein oder Norwegen.

Selbstständig in einem "reglementierten Beruf"

Wenn Sie in einem reglementierten Beruf arbeiten möchten, zum Beispiel als Meister im Handwerk, haben Sie die erforderlichen Erlaubnisse und Qualifikationen in Ihrem Heimatland erworben und können dies belegen.

Reglementierte Berufe

Reglementiert bedeutet, dass die Voraussetzung für Ihre selbstständige Tätigkeit eine besondere Erlaubnis oder Qualifikation umfasst. Sie müssen nachweisen, dass Sie die erforderliche Qualifikation in Ihrem Herkunftsstaat nachgewiesen haben. Nähere Informationen dazu gibt Ihnen der Navigationspunkt Arbeiten mit ausländischem Berufsabschluss.

Die erforderliche Qualifikation vorausgesetzt, brauchen Sie keine Genehmigung zur Ausübung Ihres Berufes einzuholen, sondern müssen Sie die Absicht der Dienstleistungserbringung bei derjenigen Behörde anzeigen, die auch für die Anerkennung der Berufsqualifikation zuständig wäre. Das wäre zum Beispiel bei handwerklichen Tätigkeiten die Handwerkskammer, bei Architekten die Architektenkammer, für Tierärzte die Tierärztekammer. Sie dürfen Ihre Tätigkeit dann sofort ausüben. Die Anzeige ist in der Regel formlos alle zwölf Monate zu wiederholen, solange Sie weiter beabsichtigen, Dienstleistungen zu erbringen. Wesentliche Änderungen von Umständen, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde ebenfalls schriftlich anzeigen und durch Unterlagen nachweisen.

Auf der Seite der Europäischen Kommission können Sie sich auf Deutsch, Englisch und Französisch informieren, ob es sich bei Ihrer Tätigkeit um einen reglementierten Beruf handelt.

Nicht reglementierte Berufe

Wenn Sie in Deutschland eine Dienstleistung in einem nicht reglementierten Beruf anbieten möchten, können Sie diese Tätigkeit ohne vorherige Anzeige bei der zuständigen Behörde erbringen. Bei nicht reglementierten Berufen ist der Berufszugang oder die Berufsausübung an keine bestimmten staatlichen Qualifkationsvorgaben geknüpft. Das heißt, der Beruf kann ohne staatliche Zulassung ausgeübt werden.

Das gilt allerdings nicht für Dienstleistungen in Bereichen, die von der europäischen Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen sind, zum Beispiel das Gesundheitswesen, Finanzdienstleistungen, Steuern, das Verkehrswesen oder Glücksspiel. Um in diesen Bereichen selbstständig tätig zu sein, sind Genehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörden erforderlich.

Weitere hilfreiche Informationen zu diesem Thema im europäischen Kontext finden Sie unter Ihr Europa - Erbringung von Dienstleistungen im Ausland, Ihr Europa - Warenabsatz in der EU und Ihr Europa - Gleichbehandlung.

Zulassungspflichtige Handwerksberufe

Näheres zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen bei zulassungspflichtigen Handwerksberufen regelt die "Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks" (EU/EWR-Handwerk-Verordnung).

EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR-HwV)

Besondere Regelungen für das Versicherungswesen

Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Versicherungsbereich muss der Versicherungsvermittler / Versicherungsberater dies vorher der Registerbehörde, das heißt der zuständigen Industrie- und Handelskammer, mitteilen.