Richterhammer

Rechtsbehelfe

Ist ein Antragsteller mit einer behördlichen Entscheidung nicht einverstanden, weil z.B. die beantragte Genehmigung versagt wurde oder weil sie - entgegen seinem Antrag - mit Auflagen bzw. anderen Nebenbestimmungen versehen wurde, so kann er gegen den ihn belastenden Bescheid vorgehen.

Entscheidungen der Behörden müssen in Deutschland in der Regel mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden, in der über die Möglichkeiten aufgeklärt wird, ob und wie gegen die Entscheidung vorgegangen werden kann.

Grundsätzlich stehen folgende Rechtsbehelfe zur Verfügung:

Widerspruch

Der Widerspruch ist ein förmlicher, außergerichtlicher Rechtsbehelf gegen einen belastenden Verwaltungsakt oder gegen die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist grundsätzlich die Voraussetzung für eine spätere Klageerhebung. Im Widerspruchsverfahren überprüft die Verwaltung noch einmal selbst ihre Entscheidung unter den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit. Gemäß § 70 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Antragsteller bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift (Protokoll) bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Erhebung einer Klage

Hat die Behörde den Widerspruch zurückgewiesen, erhält der Antragsteller hierüber einen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen kann er nun mittels Klage vor einem Verwaltungsgericht ebenfalls vorgehen. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten zu erheben. Welches Gericht im Einzelfall zuständig ist, ist der Rechtsbehelfsbelehrung zu entnehmen, die dem Widerspruchsbescheid beigefügt worden ist. Grundsätzlich ist der Sitz der beklagten Behörde entscheidend.

Verwaltungsakt

Gemäß § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Der Verwaltungsakt kann begünstigend (z.B. Bewilligungsbescheid auf einen Förderantrag hin) oder belastend (z.B. Untersagung eines Gewerbes) sein.

Gerichtsverfahren

In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten entscheidet eine Kammer des Gerichts. Sie ist im Regelfall mit drei Berufsrichtern sowie zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Das Verwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich aufgrund einer mündlichen Verhandlung. Dort wird der Streitstoff mit den Beteiligten erörtert und Beweis erhoben. Jeder Beteiligte hat die Möglichkeit, sich zu äußern. Wenn die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichten, kann eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen.

Gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ist nur dann Berufung möglich, wenn sie das Verwaltungsgericht oder auf Antrag das Oberverwaltungsgericht zulässt. Über die Berufung entscheidet der zuständige Senat des Gerichts in der Besetzung mit drei Berufsrichtern sowie zwei ehrenamtlichen Richtern.

Gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts kann Revision oder Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt werden. Hierüber entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig.

Sowohl beim Oberverwaltungsgericht als auch beim Bundesverwaltungsgericht muss sich der Kläger grundsätzlich durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als solcher kommt insbesondere ein Rechtsanwalt in Betracht.