Bauarbeiter

Gewerbe

Eine gewerbliche Tätigkeit ist jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit. Davon ausgenommen sind Freiberufler (zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten) sowie Land- und Forstwirte (Urproduktion).

Als zentrales Gesetz des Wirtschaftsverwaltungsrechts gibt die Gewerbeordnung (GewO) für alle gewerblichen Tätigkeiten einen Ordnungsrahmen vor. Die GewO ist zugleich eine wichtige Grundlage für die öffentlich-rechtliche Gewerbeüberwachung.

Die GewO unterscheidet zwischen

  • Gewerben, die lediglich angezeigt werden müssen,
  • erlaubnispflichtigem Gewerbe, wie zum Beispiel das Bewachungsgewerbe, Versicherungsvermittler und -berater, Finanzanlagenvermittler, Darlehensvermittler, Immobilienmakler, Bauträger und Baubetreuer, das Pfandleihgewerbe, das Versteigerergewerbe und der Betrieb von Spielhallen,
  • überwachungsbedürftigem Gewerbe, wie z. B. Reisebüros, der An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, Edelmetallen, Edelsteinen und Schmuck sowie Ehe- und Partnerschaftsvermittlungsinstitute und schließlich dem
  • Reisegewerbe.

Gewerberechtliche Genehmigungen können Sie entweder selbst bei den zuständigen Behörden einholen oder über den Einheitlichen Ansprechpartner einholen lassen.

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Anforderung an die Erlaubnis eines überwachungsbedürftigen Gewerbes

Wenn Sie ein genehmigungspflichtiges Gewerbe betreiben möchten, müssen Sie die Erlaubnis vor der Gewerbeanmeldung beantragen. Handelt es sich um persönliche Anforderungen, muss diese der Gewerbetreibende selbst erfüllen, im Falle der Gründung einer juristischen Person (z.B. GmbH, AG) der geschäftsführende Vertreter.

Voraussetzungen für eine Erlaubnis sind:

  • Zuverlässigkeit des Antragstellers: sie wird anhand eines polizeilichen Führungszeugnisses, eines Gewerbezentralregisterauszugs oder einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes beurteilt.
  • Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: der Antragsteller muss in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Nachteilig sind z.B. schlechte Schufa-Auskünfte oder eine Privatinsolvenz.
  • Die für das Gewerbe benötigten Räume müssen geeignet sein.

Kammerpflicht

Für Gewerbetreibende, die sich in Rheinland-Pfalz niederlassen, besteht Pflichtmitgliedschaft in einer der Wirtschaftskammern des Landes. Handwerker müssen Mitglieder einer der Handwerkskammern des Landes werden, die anderen Gewerbetreibenden Mitglied in einer der Industrie- und Handelskammern des Landes.

Eine Ausnahme gilt für Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten sowie aus Island, Liechtenstein und Norwegen, die hier ohne Niederlassung grenzüberschreitend tätig werden: sie müssen ihre Tätigkeit den Kammern lediglich vor Beginn ihrer Tätigkeit anzeigen.

Kammern und Berufsverbände