Niederlassung in Rheinland-Pfalz
Tochterunternehmen, Zweigniederlassung, Betriebsstätte
Will ein ausländisches Unternehmen expandieren und in Rheinland-Pfalz tätig werden, dann stehen hierzu insbesondere drei Möglichkeiten zur Verfügung:
- die Gründung eines Tochterunternehmens,
- die Errichtung einer Zweigniederlassung oder
- die Errichtung einer Betriebsstätte.
Tochterunternehmen
Bei der Gründung eines Tochterunternehmens entsteht ein rechtlich selbstständiges Unternehmen. Für die Gründung sind die für die jeweilige Rechtsform geltenden gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich. Auch wenn es sich um ausländische Gründende handelt, gelten ausschließlich die deutschen Vorschriften für die Gründung, Gewerbeanmeldung und die Handelsregistereintragung.
Zweigniederlassung
Die Zweigniederlassung ist eine selbstständige Niederlassung eines bereits bestehenden Unternehmens. Für sie ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich und sie ist in das Handelsregister einzutragen.
Betriebsstätte
Die Betriebsstätte ist eine unselbstständige Niederlassung eines bereits bestehenden Unternehmens. Für sie ist lediglich eine Gewerbeanmeldung erforderlich.
Im Unterschied zur grenzüberschreitenden Tätigkeit müssen Unternehmen, die sich in Deutschland niederlassen, höhere Anforderungen an Melde- und Registrierungspflichten erfüllen und brauchen mehr behördliche Genehmigungen.
Weitere hilfreiche Informationen zu diesem Thema im europäischen Kontext finden Sie unter Ihr Europa - Mutter- und Tochtergesellschaften.
Aufenthaltsrecht
Bürger aus der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz können in Deutschland freiberuflich selbstständig werden oder ein gewerbliches Unternehmen gründen und führen. Sie werden durch die EU-Bestimmungen zur Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit genauso wie Inländer behandelt.
Wer nicht aus einem EU-Mitgliedstaat, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz kommt, braucht hingegen nach dem Ausländerrecht einen speziellen Aufenthaltstitel, um in Deutschland selbstständig arbeiten zu können:
- Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
- Niederlassungserlaubnis
Dies wird durch einen entsprechenden Sichtvermerk im Pass dokumentiert.
Auch die Führung von Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten durch ausländische Personen, die nicht aus einem EU-Mitgliedstaat, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz kommen, erfordert einen zur Ausübung des beabsichtigten Gewerbes berechtigenden Aufenthaltstitel, wenn die betreffende Person einen längerfristigen oder dauerhaften Aufenthalt in Deutschland nehmen will.
Weitere hilfreiche Informationen zu diesem Thema im europäischen Kontext finden Sie unter Ihr Europa - Aufenthaltsrechte.
Aufenthaltsgesetz
Das Aufenthaltsgesetz sieht insgesamt fünf verschiedene Aufenthaltstitel vor:
- die Aufenthaltserlaubnis,
- die Blaue Karte EU
- die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU,
- die Niederlassungserlaubnis und
- das Visum.
Die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU und das Visum werden jeweils befristet erteilt. Die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind unbefristet.
Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern dies im Aufenthaltsgesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel dies ausdrücklich erlaubt.
Einen Aufenthaltstitel kann man bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Hierbei richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen oder beabsichtigten Aufenthalt des Ausländers. Damit sind alle Verlängerungen und Änderungen von Aufenthaltsgenehmigungen, einschließlich der Streichung oder teilweisen Aufhebung belastender Nebenbestimmungen, grundsätzlich bei der Ausländerbehörde am Wohnort zu beantragen.
Wer nicht in Deutschland wohnt, für den sind die Auslandsvertretungen (Botschaften, Konsulate) zuständig.